Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsabschluss

1. Die Damolus GmbH, im folgenden Vertragsgeber genannt, offeriert Ihre Angebote freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Dabei richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsgeber und dem Vertragsnehmer ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen sowie den ggf. jeweiligen Lizenzbedingungen des entsprechenden Produkts. Dies gilt auch, wenn anderslautenden Bestimmungen des Vertragsnehmers seitens des Vertragsgebers nicht ausdrücklich in Schriftform widersprochen wurde.

2. Der Vertragsnehmer versichert dem Vertragsgeber, spätestens mit Vertragsabschluss, dass er kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

3. Die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Vertragsnehmer erfolgt durch Auftragserteilung oder Annahme der bestellten Ware bzw. Leistung. Nebenabreden und Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Vertragsgeber, dies gilt ebenfalls für die Abbedingung der Schriftformklausel.

4. Der Vertragsgeber ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Einer solchen Änderung hat der Vertragsnehmer das Recht innerhalb von 6 Wochen ab Zugang zu widersprechen. Erfolgt innerhalb dieser Zeit kein Widerspruch, so werden die Änderungen/Ergänzungen der Ankündigung entsprechend wirksam. Der Vertragsgeber weist den Vertragsnehmer schriftlich, als Fax oder E-Mail auf den Fristbeginn und bevorstehende Akzeptierung hin.

Pflichten des Vertragsgebers

1. Der Vertragsgeber stellt dem Vertragsnehmer für die Dauer der Vertragslaufzeit die Netzwerk-Infrastruktur mit zugehöriger Software auf dem an ihn verkauften Mobilendgerät zur Verfügung. Der Vertragsgeber räumt dem Vertragsnehmer ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an seiner Software und Nutzung der Plattform für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein. Dies erfolgt ausschließlich unter der Bedingung, dass der Vertragsnehmer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsverbindlich anerkennt. Mit der Lieferung/Bereitstellung und Bezahlung der Ware/Software wird kein Eigentum der Software erworben, sondern lediglich das zeitlich begrenzte Nutzungsrecht der Software. Die Software des Vertragsgebers bleibt dessen Eigentum. Im Übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Programmhersteller.

2. Der Vertragsgeber gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Netzwerk-Infrastruktur von 98 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Erreichbarkeit aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Vertragsgebers liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, etc.).

3. Auf die Erbringung kostenloser Zusatzleistungen, die der Vertragsgeber ggf. zur Verfügung stellt, hat der Vertragsnehmer keinen Erfüllungsanspruch. Der Vertragsgeber ist berechtigt, derartige Dienste innerhalb einer Frist von 72 Stunden einzustellen, zu ändern und/oder diese nur noch gegen Entgelt zu erbringen. Der Vertragsgeber informiert den Vertragsnehmer in diesem Fall unverzüglich.

4. Der Vertragsgeber gewährt dem Vertragsnehmer technische Unterstützung für seine Leistungen werktags im Rahmen der normalen Bürozeiten via E-Mail und Telefon. Der Vertragsgeber leistet keinen direkten Support für Kunden des Vertragsnehmers.

5. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf der Vertragsgeber die vereinbarten Leistungen auch von geeigneten Mitarbeitern und Dritten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erbringen lassen.

6. Der Vertragsgeber sorgt im Rahmen der von ihm bereitgestellten Netzwerk- und Software-Infrastruktur für eine verschlüsselte Übertragung und Speicherung der Daten. Ausgenommen hiervon sind vom Vertragsnehmer exportierte oder anderweitig durch den Vertragsnehmer extrahierte Datenbestände die nicht im Einflussbereich des Vertragsgebers liegen.

7. Von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der unzulässigen Verwendung der Leistungen/Programme des Vertragsgebers durch den Vertragsnehmer beruhen, stellt der Vertragsnehmer den Vertragsgeber ausdrücklich frei.

Pflichten des Vertragsnehmers

1. Die Nutzung der Software darf jeweils nur auf dem autorisierten System (i.d.R. das mobile Endgerät sowie weiterer Einzelplatzrechner) entsprechend der lizenzierten Anzahl erfolgen. Eine Reproduktion der Software, ganz oder auszugsweise auf gleiche oder andere Träger, ist dem Nutzungsberechtigten nicht gestattet. Ausgenommen sind Reproduktionen, welche der Nutzungsberechtigte zu Datensicherungszwecken für sich selbst anfertigt, sofern dies der Vertragsgeber ausdrücklich gestattet. Diese Reproduktionen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie dürfen vom Nutzungsberechtigten nur dann verwendet werden, wenn das Original durch Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist und vereinbarte Nutzungsdauer noch besteht.

2. Der Vertragsnehmer sichert zu, dass die von ihm gemachten Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich dem Vertragsnehmer jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage des Vertragsgebers binnen 10 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Dies betrifft insbesondere den Namen, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Fax-Nummer aller zugangsberechtigten Nutzer des Vertragsnehmers.

3. Der Vertragsnehmer verpflichtet sich, vom Vertragsgeber zum Zwecke des Zugangs zu dessen Diensten erhaltene Passwörter oder andere zur Zugriffsauthentifizierung bereitgestellten Informationen streng geheim zu halten und den Vertragsgeber unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten diese Informationen bekannt sind.

4. Der Vertragsnehmer verpflichtet sich, die vom Vertragsgeber gestellten Ressourcen nicht für folgende Handlungen einzusetzen: a) unbefugtes Eindringen in fremde Systeme b) Behinderung fremder Systeme c) Suche nach offenen Zugängen zu anderen Systemen d) das Fälschen von IP-Adressen, Mail- und anderen Headern e) Verbreitung von Viren f) Installation oder Verwendung von nicht durch den Vertragsgeber autorisierter Software auf dem Mobilgerät. Sofern der Vertragsnehmer gegen eine oder mehrere der genannten Verpflichtungen verstößt, ist der Vertragsgeber berechtigt, seine Leistungen, zumindest vorübergehend bis zur Behebung, einzustellen. Schadenersatzansprüche behält sich der Vertragsgeber ausdrücklich vor.

5. Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich Programmänderungen sind nicht gestattet.

6. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

7. Der Vertragsnehmer verpflichtet sich, den Vertragsgeber im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Vertragsnehmers oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.

Abnahme und Eigentumsvorbehalt

1. Sofern keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme verlangt, oder sofern der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand nicht zustande kommt, der vom Vertragsnehmer zu vertreten ist, gilt die vertragliche Leistung vom Vertragsgeber mit Nutzung durch den Vertragsnehmer als abgenommen.

2. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt die gesamte gelieferte Ware Eigentum vom Vertragsgeber. Kommt der Vertragsnehmer mit der Zahlung in Verzug, kann der Vertragsgeber, unbeschadet sonstiger Rechte, die gelieferte Ware zur Sicherung seiner Rechte zurücknehmen, wenn sie dies dem Vertragsnehmern angekündigt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

Vertragslaufzeit und Kündigung

1. Die Fristen für die ordentliche Kündigung beider Parteien ergeben sich aus dem jeweils vom Vertragsgeber erstellten Angebot bzw. Lizenzvertrag. Sind die Fristen im Angebot bzw. Lizenzvertrag nicht ausdrücklich geregelt, so gilt eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten ab Vertragsbeginn mit 3 Monaten ordentlicher Kündigungsfrist zum jeweiligen Ende der aktuellen Vertragslaufzeit. Bei nicht erfolgter ordentlicher Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate.

2. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für den Vertragsgeber insbesondere vor, wenn der Vertragsnehmer a) mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Grundentgelten in Verzug gerät, b) schuldhaft gegen eine der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Pflichten verstößt, der Vertragsnehmer trotz Abmahnung innerhalb angemessener Frist seine Pflichtverletzung nicht einstellt, dass sie den aufgestellten Vorgaben genügt.

3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform per Posteinschreiben.

4. Die vorgehaltenen Daten des Vertragsnehmers werden spätestens nach 6 Monaten vom Vertragsgeber nach wirksam gewordener Kündigung gelöscht. Für eine über das Vertragsverhältnis hinausgehende Datenhaltung ist der Vertragsnehmer allein verantwortlich. Die Lauffähigkeit der Software wird mit Beendigung des Vertragsverhältnisses serverseitig deaktiviert. Der Vertragsnehmer ist dann zu einer weiteren Nutzung der Software nicht berechtigt. Zur Beendigung des Vertragsverhältnisses können auf Wunsch dem Lizenznehmer seine Datenbestände auch auf Datenträgern übermittelt werden. Dies kann entweder in Form von PDF-Wundverläufen aller Patienten oder als Datenzusammenstellung in maschinenlesbarer Form erfolgen. Die Erstellung und Übersendung wird nach Aufwand angeboten und entsprechend in Rechnung gestellt.

Garantieleistung und Mängelansprüche

1. Der Vertragsnehmer verpflichtet sich, die vom Vertragsgeber gelieferten oder gemieteten Waren und Software unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen innerhalb von vierzehn Tagen gegenüber dem Vertragsgeber in Schriftform anzuzeigen. Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch oder anderweitig vom Vertragsgeber zur Verfügung gestellten Dokumentationen durchzuführen. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem Vertragsgeber anzuzeigen. Versäumt der Vertragsnehmer die unverzügliche, frist- und formgerechte Anzeige des Mangels, so gilt die Ware/Software in Ansehung dieser Mängel als vom Vertragsnehmer genehmigt.

2. Eine Gewährleistungspflicht des Vertragsgebers beschränkt sich auf Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Vertragsnehmer nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein weitergehender Anspruch des Vertragsnehmers auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten des Vertragsgebers zurückzuführen.

3. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung, Nacherfüllung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Vertragsgeber hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

Haftung

1. Der Vertragsgeber haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

2. Eine Haftung des Lizenzgebers für Schäden, die durch unberechtigte Eingriffe Dritter und durch unberechtigte Weitergabe von Daten entstehen, ist ausgeschlossen.

3. Die Haftung des Vertragsgebers für Schäden und Vermögensverluste, die aus der Benutzung der Software/Ware oder Inanspruchnahme der Dienstleistung entstanden sind, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzung oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch den Vertragsgeber zurückzuführen.

4. Der Vertragsgeber haftet bei Vorsatz sowie bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft für alle darauf zurückzuführenden Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Ebenso haftet der Vertragsgeber nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

5. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Vertragsgeber nach den gesetzlichen Vorschriften, bei Vermögensschäden jedoch maximal in Höhe der jährlichen Vertragsgebühr.

6. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vertragsgeber nur, wenn er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen haftet der Vertragsgeber lediglich in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, bei Vermögensschäden jedoch maximal in Höhe der jährlichen Vertragsgebühr.

7. Die Haftung für alle übrigen Schäden, insbesondere Folgeschäden, mittelbare Schäden oder entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen.

8. Soweit die Haftung des Vertragsgebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vertragsgebers.

Anwendbares Gericht, Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

2. Sofern der Vertragsnehmer Vollkaufmann ist, sind die für den Sitz des Vertragsgebers örtlich zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig. Der Vertragsgeber kann Klagen gegen den Vertragsnehmer auch an dessen Wohn- oder Geschäftssitz sowie in Berlin erheben.

Schlussbestimmungen

1. Alle Erklärungen des Vertragsgebers können auf elektronischem Weg an den Vertragsnehmer gerichtet werden. Dies gilt auch für Abrechnungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses.

2. Übernimmt eine andere Gesellschaft die Tätigkeit des Vertragsgebers und bietet diese Gesellschaft dem Vertragsnehmer einen Vertrag an, der einem mit dem Vertragsgeber geschlossenen Vertrag entspricht, so kann der Vertragsgeber den bestehenden Vertrag fristlos kündigen.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

Stand vom 01.03.2010

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